Satzung des Vereins „Hilfe zum Leben e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Hilfe zum Leben e.V.“ und steht unter der Schirmherrschaft von Baron Philipp Freiherr Wambolt zu Umstadt.
- Der Verein hat seinen Sitz in D-69488 Birkenau und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung und Ziele
- Ziel und Zweck des Vereins ist die ideelle, finanzielle und handlungsorientierte Förderung der Aus- und Weiterbildung von Menschen mit körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen.
Durch „Hilfe zum Leben“ soll die Inklusion Betroffener in das Berufsleben mit dem Ziel eines selbst bestimmten Lebens verwirklicht werden.- Der Verein bietet seine Hilfe und Förderung an
- bei der Suche und Gestaltung von Arbeitsplätzen,
- durch die Gründung von Inklusionsbetrieben,
- durch die Schaffung von Arbeitsplätzen,
- durch die Vermittlung von Informationen sowie durch die praktische Hinführung zur Initiative: „Hilfe zur Selbstständigkeit“.
- Den Schwerpunkt der inklusiven Förderung legt der Verein auf die Gastronomie mit dem Ziel, den Betroffenen
- Einsicht in die Strukturen und Handlungsprozesse im Gastronomiebereich zu ermöglichen,
- zur Mobilisation von körpereigenen Ressourcen sowie zu eigenverantwortlichem Handeln zu verhelfen.
- Erforderliche Maßnahmen und Aufgaben zur Umsetzung der inklusiven Ziele im Bereich der Gastronomie sind
- aufklärende Informationsvermittlung über Anliegen und Konzept des Vereins an die Mitglieder und der Öffentlichkeit,
- Konzeption und Durchführung von Vorträgen, Informationsveranstaltungen, geeigneten Fort-und Ausbildungsmaßnahmen,
- Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften, Verbänden, Organisationen sowie öffentlich-rechtlichen Trägern.
- In Ausnahmefällen Förderung von Einzelpersonen, wenn dies die Möglichkeit der Teilhabe am Arbeitsleben erhöht. Ein genereller Anspruch auf diese Einzelfallförderung besteht nicht. Es kann ein formloser Förderantrag gestellt werden. Über die Förderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
Bei der Verwendung von Spenden soll die Absicht des Spenders bzw. der mutmaßliche Wille des Spenders berücksichtigt werden, insofern dieser mit dem Satzungszweck übereinstimmt.
Über die Verwendung nicht zweckgebundener Spenden bis 5.000 € entscheidet der Vorstand, bei darüber hinausgehenden Beträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Der Verein bietet seine Hilfe und Förderung an
§ 3 Selbstlosigkeit – Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Es ist gemäß § 58 Nr. 2 AO gestattet, teilweise Mittel an andere ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung von steuerbegünstigten Zwecken weiterzugeben.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied sind natürliche oder juristische Personen und Körperschaften, sowie Personenvereinigungen, die bereit sind, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Die Mitglieder bekunden durch ein schriftliches Beitrittsgesuch ihr Interesse an der Zugehörigkeit zu dem Verein und erklären sich mit dem Zweck und den Zielen des Vereins wie in §2 definiert einverstanden.
- Die Aufnahme von Mitgliedern geschieht auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
Die Aufnahme ist erfolgt durch:- das unterzeichnete Mitgliedsformular, wodurch die Kenntnisnahme der Satzung des Vereins, eine vorbehaltlose Anerkennung der Aufgabenstellung und eine aktive Unterstützung der Ziele des Vereins aufgezeigt werden,
- schriftliche Zustimmung des Vorstands und
- den Eingang des Mitgliedsbeitrags.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
- Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor einem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann die ausgeschlossene Person beim beschließenden Organ Widerspruch mit einer Frist von drei Monaten nach postalischer Zustellung des Beschlusses einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds. Zur Fortsetzung der Mitgliedschaft ist in der Mitgliederversammlung eine Zweidrittelmehrheit aller anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Ein erneuter Aufnahmeantrag kann jederzeit gestellt werden.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Teilnahmegebühren sind für Mitglieder ermäßigt. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.
- Die Beitragshöhe und Beitragsfälligkeit wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in der Beitragsordnung, welche nicht Bestandteil der Satzung ist, festgelegt.
- Der Vorstand kann in Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
- Die Vorstandschaft setzt sich mindestens wie folgt zusammen:
- einer/einem Vorsitzenden,
- einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden,
- einem Finanzvorstand (Kassierer/in),
- einem Verwaltungsvorstand (Schriftführer/in),
- einem Vorstand für Veranstaltungen und Organisation.
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die - Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
- Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeweils ein Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von den Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die
Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Post oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens 21 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse bzw. E Mailadresse. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch mit einer Einladungsfrist von mindestens 10 Tagen einberufen werden, unter ansonsten identischen Bedingungen wie unter § 9 Punkt 1.
- Die Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:- Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes und der Jahresrechnung;
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands;
- Wahl des Rechnungsprüfers, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Auf der Jahresmitgliederversammlung ist mindestens ein Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
- Festsetzung der Beitragshöhe und Fälligkeit;
- Wahl und Abwahl des Vorstands;
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
- Der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besondere/n Versammlungsleiter/in bestimmen.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliederversammlung Gäste zulassen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung fasst, soweit in der Satzung nicht anders bestimmt, ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle bzw. bei dem jeweiligen Vorsitzenden eingesehen werden.
§ 10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
- Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Personenvereinigungen, juristische Personen und Körperschaften haben jeweils nur eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
- Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied hierzu den Antrag stellt und darauf hin die Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder diesem Wunsch ausdrücklich zustimmt.
- Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine ZweidrittelMehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
§ 11 Auflösung des Vereins
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Zweidrittel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Verein:
für „WIR DABEI!- Durch Akzeptanz Behinderung erfolgreich integrieren“ e.V.
Sitz: 69844 Birkenau
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Liquidatoren
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte sich eine einzelne Bestimmung dieser Satzung als unwirksam herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtswirksame Regelung als gewollt und erklärt, die den Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung und der gesamten Satzung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben am nächsten kommt und den allgemeinen Grundsätzen des Vereinsrechts entspricht.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 25.03.2021 beschlossen.